Allgemeine Geschäftsbedingungen der EWB Elektro- und Systemtechnik GmbH

Allgemeine Geschäftsbedingungen der EWB Elektro- und Systemtechnik GmbH

1. Anwendungsbereich der AGB

(1) Lieferungen und Leistungen der EWB Elektro- und Systemtechnik GmbH (nachfolgend „EWB“) erfolgen ausschließlich aufgrund der nachfolgenden AGB bzw. Lizenzbedingungen.

(2) Diese AGB bzw. Lizenzbedingungen gelten für die Überlassung (Lieferung und Lizensierung) von Standard-Anwendersoftware, Software von Fremdherstellern sowie die Unterstützung bei der Installation dieser Software durch EWB sowie alle sonstigen Leistungen von EWB (z. B. Support- und Hotlineleistungen).

2. Leistungs- / Lieferumfang

Für den Umfang und alle weiteren Einzelheiten der Leistung/Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung von EWB oder der jeweilige Vertrag maßgebend.

Abweichungen in einer etwaigen Bestellung des Kunden (nachfolgend auch Lizenznehmer) bedürfen ebenso wie Eigenschaftszusicherungen, Nebenabreden und Änderungen der schriftlichen Bestätigung durch EWB.

a) Programme von Fremdherstellern (1) Für Programme, die EWB lediglich in Lizenz von anderen Herstellern (z. B. Access- oder ORACLE-Lizenzen) vertreibt, behalten die Bedingungen des jeweiligen Lizenzgebers ihre vollständige Gültigkeit, auch wenn die Lizenzbedingungen der EWB hiervon abweichen.

EWB vermittelt für diese Software grundsätzlich nur die Rechte, die zu ihrer Nutzung zusammen mit Lizenzprogrammen von EWB notwendig sind.

(2) Vermittelt EWB anwendungsspezifische Lizenzen anderer Hersteller (z. B. Access- oder ORACLE-Lizenzen), so sind diese ausschließlich auf die Anwendung im Zusammenhang mit Programmen von EWB beschränkt.

Sie gelten ausschließlich für diese Plattform. Der Kunde ist insbesondere nicht berechtigt, den sich aus der Registrierung ergebenden Umfang der Anwendung zu erweitern, insbesondere weitere, nicht lizenzierte Anwendungen mit dieser Lizenz zu betreiben.

b) Lizenzprogramme von EWB (1) Der Kunde erhält das nicht übertragbare und nicht ausschließliche Recht, die von EWB hergestellte oder vertriebene und ihm überlassene Software nebst Dokumentationsunterlagen in Verbindung mit einer bestimmten Zentraleinheit oder Systemkonfiguration („lizenzierte Anlage“) selbst zu nutzen.

(2) Sollte die Seriennummer im Einzelfall nicht in der vorgesehenen Art dokumentiert sein, gilt die Zentraleinheit oder Systemkonfiguration als lizenzierte Anlage, auf der die Software zuerst betrieben worden ist.

(3) Die Lizenz bezieht sich ausschließlich auf die vom Lizenznehmer gemäß Auftragsbestätigung oder Einzelvertrag erworbenen Softwarelizenzen.

Eine Modifizierung, Mehrfachnutzung oder Nutzung in Verbindung mit einer vom Lizenznehmer vorgenommenen Veränderung oder Erweiterung des Systems bedarf einer ausdrücklichen, vorherigen, schriftlichen Vereinbarung mit EWB.

(4) Die Softwarelizenzen von EWB werden auf unbestimmte Zeit gewährt und können von EWB nur aus wichtigem Grund gekündigt werden.

Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Lizenznehmer in erheblichem Umfang gegen seine vertraglichen Verpflichtungen verstößt.

  1. Überlassung und Installation der Software, Vertrieb (1) Eine in Abweichung zu Ziffer 2b erweiterte Nutzung der Lizenzprogramme bedarf einer ausdrücklichen, gesonderten, vorherigen schriftlichen Vereinbarung mit EWB.

Dies gilt insbesondere für: a) die Überlassung der Lizenzprogramme an Dritte, b) die entgeltliche oder unentgeltliche Zurverfügungstellung der Lizenzprogramme oder Teilen davon an Dritte, c) die Überlassung der Herrschaft über diese Computer an Dritte, d) die Installation der Lizenzprogramme bei einem Dritten, e) den Einsatz der Lizenzprogramme zur Erbringung von Datenverarbeitungsdienstleistungen.

(2) Im Rahmen einer solchen Erweiterung der Nutzung ist der Vertragspartner verpflichtet, die Bestimmungen dieser Lizenzbedingungen in unveränderter Form an Endkunden weiterzugeben.

  1. Schutz des Lizenzmaterials (1) Der Lizenznehmer darf die Software Dritten ausschließlich durch Weiterverkauf und nur unter Aufgabe der eigenen Nutzung überlassen.

Dies setzt die vorherige schriftliche Zustimmung von EWB voraus.

(2) In druckschriftlicher Form überlassenes Lizenzmaterial darf nur mit schriftlicher Zustimmung von EWB vervielfältigt werden.

(3) Die Software darf nur insoweit kopiert oder übertragen werden, wie dies für den Betrieb auf der lizenzierten Anlage oder zu Sicherungszwecken erforderlich ist.

(4) Der Lizenznehmer verpflichtet sich, alle Informationen über Programme, Methoden und Verfahren vertraulich zu behandeln und Dritten keinen unbefugten Zugang zu gewähren.

(5) Bei mietweiser Überlassung sind alle Programme nach Nutzungsende einschließlich Kopien unaufgefordert an EWB zurückzugeben.

(6) Eine Dekompilierung oder Rückentwicklung der Software ist nur im gesetzlich zulässigen Rahmen (§ 69e UrhG) erlaubt.

  1. Eigentums- und Urheberrechte (1) EWB behält alle Eigentums- und Urheberrechte an der Software und Dokumentation. Das Eigentum an Datenträgern oder Geräten bleibt beim Kunden.

(2) Der Lizenznehmer ist verpflichtet, alle Copyright-Vermerke und Schutzrechte unverändert beizubehalten.

(3) Bei neuen Softwareversionen hat der Lizenznehmer das Recht auf ein Update zu den von EWB angegebenen Konditionen.

  1. Auskunftsanspruch Der Lizenznehmer führt ordnungsgemäß Buch über Nutzung, berechtigte Nutzer und Installationsorte.

EWB hat das Recht, die vertragsgemäße Nutzung zu überprüfen. Erforderlichenfalls kann EWB Einsicht in relevante Unterlagen und Systeme verlangen.

  1. Gewährleistung (1) Dem Kunden ist bekannt, dass nach dem Stand der Technik Fehler in Programmen nicht vollständig ausgeschlossen werden können.

(2) Der Kunde übernimmt eine Untersuchungs- und Rügepflicht gemäß § 377 HGB.

(3) Die Gewährleistung entfällt bei eigenmächtigen Änderungen des Kunden.

(4) Statt einer Fehlerbeseitigung kann EWB dem Kunden ein Update anbieten.

(5) Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate ab Installation und Endabnahme.

  1. Haftungsbeschränkung (1) Schadensersatzansprüche – gleich aus welchem Rechtsgrund – sind ausgeschlossen, soweit kein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.

(2) Unberührt bleibt die Haftung bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit, bei Produkthaftung und bei Kardinalpflichten.

(3) Für Datenverluste haftet EWB nur, wenn diese trotz angemessener Datensicherungsmaßnahmen unvermeidbar waren.

  1. Abtretung, anwendbares Recht, Gerichtsstand (1) Forderungen aus Lieferungen und Leistungen dürfen abgetreten werden.

(2) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

(3) Gerichtsstand ist der Sitz von EWB.

(4) Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.